Allgemeine Geschäftsbedingungen chriscorp online marketing GmbH:
(Stand 27.04.2023)
I. Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle zwischen dem Kunden und #chriscorp online marketing GmbH, vertretendurch: Christian Strauch, Meininger Str. 84, 98529 Suhl (nachfolgend: „Agentur“) geschlossenen Verträge, durchgeführte Projekte, Aufträge, Angebote, Lieferungen, Leistungen und sonstigen Dienste.
(2) Die Agentur erbringt insbesondere Dienstleistungen aus den Bereichen Online Marketing, Vertrieb und Organisation. Alle im Zusammenhang mit einem Vertragsschluss getroffenen Vereinbarungen ergeben sich aus diesen Bedingungen, den Leistungsbeschreibungen sowie den gesondert getroffenen Vereinbarungen. Es werden keine Leistungen geschuldet, die darüber hinausgehen.
(3) Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB.
(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, selbst dann, wenn kein schriftlicher Widerspruch erfolgt. Sie gelten nur dann als anerkannt, wenn die Agentur diesen ausdrücklich zugestimmt hat.
II. Vertragsschluss & Briefing
(1) Allgemeine Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Ein Vertrag gilt als zustande gekommen, wenn nach einem Angebot der Agentur der Kunde das Angebot schriftlich bestätigt und/oder in beiderseitigem Einverständnis mit der Durchführung der Arbeiten begonnen wurde. Für die Wahrung der Schriftform ist im Rahmen der gesamten Vertragsbeziehung vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung eine Erklärung via E-Mail ausreichend. Fernmündliche Vereinbarungen sind schriftlich zu bestätigen.
(3) Grundlage für die Agenturarbeit und Vertragsbestandteil ist neben dem jeweilgen Vertrag und seinen Anlagen das Briefing des Kunden. Wird das Briefing mündlich erteilt, erstellt die Agentur über den Inhalt des Briefings einen Kontaktbericht, der dem Kunden innerhalb von 3 Tagen nach der Besprechung übergeben wird. Der Kontaktbericht wird Vertragsbestandteil, wenn der Kunde ihm nicht innerhalb von 2 Tagen widerspricht.
(4) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Agentur, das Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
(5) Preisangaben sind nur hinsichtlich des feststehenden Leistungsumfangs zur Zeit der Angebotsannahme verbindlich.
III. Leistungen der Agentur & Termine
(1) Die Agentur schuldet die Umsetzung der beauftragten Leistung nach der Projektbeschreibung sowie im Rahmen des einzelvertraglich beschriebenen Leistungsumfangs. Sollten durch abweichende Wünsche und Änderungen Mehrkosten entstehen, sind diese vom Kunden zu tragen.
(2) Termine zur Leistungserbringung dürfen seitens der Agentur nur durch die Geschäftsführung oder ausdrücklich benannter anderer Personen zugesagt werden.
(3) Verbindliche Termine sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen.
IV. Mitwirkungspflichten und Haftung des Kunden
(1) Der Kunde wird der Agentur im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit alle für die Durchführung des Projekts benötigten Markt-, Produktions- und Verkaufszahlen und sonstige wesentliche Daten zur streng vertraulichen Behandlung zur Verfügung stellen.
(2) Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen der Agentur unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Kunde benennt der Agentur einen oder mehrere Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die für die Durchführung des Vertragsverhältnisses verantwortlich und/oder entscheidungsbefugt sind.
(4) Die Parteien bzw. deren Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung.
(5) Der Kunde wird im Zusammenhang mit dem jeweiligen Projekt Auftragsvergaben an andere Dienstleister im Tätigkeitsbereich der Agentur nur im Einvernehmen mit der Agentur erteilen.
(6) Der Kunde verpflichtet sich, das Personal, das im Rahmen der Projektdurchführung von der Agentur eingesetzt wird, im Laufe der auf den Abschluss des Projekts folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung der Agentur weder unmittelbar noch mittelbar zu beauftragen.
(7) Der Kunde hat bei seinem Mitwirken im Rahmen von Vorschauen eine Freigabe innerhlab von 7 Werktagen zu erteilen. Erfolgt dies nicht gilt die als Zusage.
V. Vergütung
(1) Sämtliche Leistungen der Agentur sind, vorbehaltlich einer ausdrücklichen schriftlichen anderweitigen Vereinbarung, kostenpflichtig. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach den individuell getroffenen Vereinbarungen. Sofern für eine Leistung keine Vergütung bestimmt ist, gelten die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten der Agentur. Existieren diese im Einzelfall nicht, gilt die übliche Vergütung.
(2) Mehr- oder Zusatzleistungen sind gesondert zu vergüten.
(3) Sämtliche Preise sind Nettopreise zzgl. MwSt.
(4) Die Agentur ist berechtigt, im Falle einer Änderung der gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuer die Entgelte bzw. Vergütungen bzw. Preise für Produkte bzw. Dienstleistungen ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umsatzsteuer-Änderung entsprechend anzupassen.
(5) Die Agentur ist nicht verpflichtet, vor Zahlungseingang vertragliche Leistungen zu erbringen bzw. vertragsgemäße Dienste freizuschalten, außer es ist vertraglich ausdrücklich etwas anderes mit dem Nutzer vereinbart worden.
(6) Die Agentur behält sich das Recht vor, zunächst kostenlos erbrachte Leistungen nach entsprechender Ankündigung entgeltlich zu stellen und/oder solche Leistungen einzustellen.
VI. Neben-, Reise- und Sonderkosten
(1) Der Kunde trägt gegen Nachweis sämtliche zur Durchführung des Vertrags notwendige Auslagen wie Reise-, Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die zur Auftragsdurchführung notwendigen Kosten Dritter (Fremdkosten) nach Ankündigung durch die Agentur zu zahlen und der Agentur ggf. entsprechende Vollmachten zur Auftragserteilung im Namen und auf Rechnung des Kunden zu erteilen.
Sofern die Agentur hier in Vorleistung geht, sind diese Kosten, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung und abweichend von den sonstigen Fälligkeitsregelungen, unverzüglich zu erstatten.
(3) Der Kunde ist nach vorheriger Abstimmung verpflichtet, die Kosten notwendiger technischer Maßnahmen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, zu erstatten.
VII. Fälligkeit
(1) Die Vergütung ist, vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Regelung spätestens bei Abschluss der Leistungen ohne Abzug fällig.
(2) Die Agentur ist berechtigt, ein Drittel des Auftragsvolumens nach Auftragserteilung als Abschlag in Rechnung zu stellen.
(3) Die Agentur ist berechtigt, nach Erbringung einer abnahmefähigen Teilleistung Zwischenrechnungen zu stellen.
(4) Der jeweilige Rechnungsbetrag ist binnen 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zu überweisen. Die Nichteinhaltung der Zahlungsfristen setzt den Kunden auch ohne Zahlungserinnerung in Verzug.
(5) Dem Kunden steht kein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht zu, es sei denn es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
(6) Bei Zahlungsverzug kann die Agentur 8 %-Punkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der deutschen Bundesbank verlangen.
(7) Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht pünktlich nachkommt, kann die Agentur nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten und/ oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
(8) Wenn der Kunde Aufträge, Arbeiten, Planungen und dergleichen ändert oder abbricht, bzw. die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, wird er der Agentur alle dadurch anfallenden Kosten ersetzen und die Agentur von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen
(9) Falls der Kunde vor Beginn des Projektes vom Vertrag zurücktritt, kann die Agentur folgende Prozentsätze vom Honorar als Stornogebühr verlangen: Bis 6 Monate vor Beginn des Auftrages bzw. der Veranstaltung 10 %; ab 6 Monate bis drei Monate vor Beginn des Auftrages bzw. Veranstaltung 25 %; ab 3 Monate bis drei Wochen vor Beginn des Auftrages bzw.
Veranstaltung 50 %; ab 3 Wochen bis eine Woche vor Beginn des Auftrages bzw. Veranstaltung 80 %; ab 1 Woche vor Beginn des Auftrags bzw. Veranstaltung 100%.
VIII. Vertragsdauer, Kündigung
(1) Der Vertrag wird für die Dauer des jeweils konkret mit dem Kunden vereinbarten Zeitraums abgeschlossen (Vertragslaufzeit) unter Geltung der jeweils mit dem Kunden konkret vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen. Soweit vertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Regelungen.
(2) Kündigungen von B2B-Verträgen bedürfen der Schriftform. Für die Kündigung reicht eine Email nicht aus.
(3) Nach Vertragsbeendigung ist die Agentur nicht verpflichtet, Inhalte, Links oder Daten zu speichern oder verfügbar zu halten.
(4) Das wechselseitige Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(5) Im Falle einer Vertragsverletzung durch den Kunden steht der Agentur das Recht zu, diesem den Zugang zu bereit gestellten Diensten und Dienstleistungen zu sperren. Einem gesperrten oder gekündigten Kunden ist es nicht gestattet, einen anderweitigen Zugang zu den Diensten der Agentur einzurichten oder dieses zu versuchen.
(6) Vorausbezahlte Entgelte bzw. Vergütungen werden im Falle einer unberechtigten Kündigung nicht zurückerstattet.
(7) Bei Beendigung des Vertrages erlöschen alle Nutzungsrechte an den von der Agentur bereit gestellten Diensten (z. B. Lizenzrechte für Website und Plugins oder E-Mail-Funnels etc.pp.) und Inhalten (z. B. Wertbeanzeigen z. B. Bei Google oder Facebook, sonstige Ads, erstellte Bilder, Texte und Videos. Der Zugang zu den Diensten wird mit Beendigung gesperrt bzw. werden Anzeigen etc. gelöscht.
IX. Nutzungsrechte
(1) Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung für die Dauer und im Umfang des Vertrages die einfachen Nutzungsrechte an den von der Agentur im Rahmen dieses Auftrags gefertigten Arbeiten für die Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Die Agentur erbringt eine über eine rein technische Arbeit hinausgehende geistig-kreative Gesamtleistung. Wenn der Kunde Agenturarbeiten außerhalb des Vertragsumfanges nutzt, wie:
- Außerhalb des im Vertrag genannten Gebietes (räumliche Ausdehnung) und/ oder
- nach Beendigung des Vertrages (zeitliche Ausdehnung) und/ oder
- in abgeänderter, erweiterter oder umgestellter Form (inhaltliche Ausdehnung) und/ oder
- durch Einsatz in anderen Werbeträgern,
kann die Agentur hierfür ein angemessenes marktübliches Honorar verlangen.
(3) Sämtliche Rechte an den Leistungen und Dienstleistungen der Agentur und deren Kennzeichnung einschließlich Patent-, Urheber-, Marken-, Lizenzrechte oder sonstige Schutzrechte oder Rechte stehen der Agentur zu und dürfen nur im Rahmen der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarungen, in der vertraglich ausdrücklich geregelten Art und Weise und für die vertraglich geltende Dauer vom Kunden vertragsgemäß genutzt werden.
Der Kunde ist insbesondere nicht befugt, Software zu kopieren, zu ändern, zu zerlegen, Bearbeitungen davon herzustellen oder zu versuchen, den Quellcode ausfindig zu machen.
(4) Außerhalb der hierin ausdrücklich eingeräumten Nutzungsrechte oder sonstiger Rechte, werden dem Kunden keine weiteren Rechte, gleich welcher Art, insbesondere an dem Firmennamen und an gewerblichen Schutzrechten wie Patenten, Gebrauchsmustern oder Marken eingeräumt, noch trifft die Agentur eine entsprechende Pflicht, derartige Rechte einzuräumen.
(5) Soweit der Kunde Ideen und Anregungen einbringt, darf die Agentur diese zur Entwicklung, Verbesserung und zum Vertrieb der Produkte aus ihrem Portfolio unentgeltlich verwerten.
(6) Soweit der Kunde individualisierte Dienste in Auftrag gibt, überträgt er sämtliche zur Umsetzung und Verwendung benötigten Rechte, insbesondere Marken-, Urheber- und sonstige Schutzrechte für die Dauer des beabsichtigten Zwecks an die Agentur.
(7) Bei Verletzung der vorbenannten Rechte dieser Vereinbarung ist unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs für jeden Fall der Zuwiderhandlung zusätzlich zur Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der jeweils geschuldeten Vergütung zu zahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt davon unberührt.
X. Haftung
(1) Die Agentur haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
(3) Der Kunde ist für von ihm zur Verfügung gestellte Inhalte verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit richtet sich nach den allgemeinen Gesetzen und den Bestimmungen, insbesondere den Haftungsbestimmungen dieser Vereinbarung. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durchgeführten Projektmaßnahmen wird vom Kunden getragen.
In keinem Fall haftet die Agentur wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Die Agentur haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe, etc.
Der Kunde stellt der Agentur von allen Verpflichtungen frei, die Dritte aufgrund einer Verletzung dieser Verantwortlichkeit des Kunden gegenüber der Agentur geltend machen. Darüber hinaus ist es der Agentur gestattet, die Nutzung der Inhalte zu verhindern.
(4) Für mangelhafte Leistungen eingeschalteter Fremdunternehmen wird keine Haftung übernommen. Die Agentur verpflichtet sich, dem Kunden etwaige Ansprüche aus Gewährleistungsrecht gegen Dritte abzutreten.
(5) Aufgrund der Beschaffenheit des Internets, von Computersystemen, Smartphones, Tablets und sonstigen Endgeräten wird keine Gewähr für eine ununterbrochene Verfügbarkeit bereit gestellter Software, Internetseiten o.ä. übernommen.
(6) Dem Kunden ist bekannt und der Kunde akzeptiert, dass Software und Webauftritte nach derzeitigem Stand der Technik nicht völlig frei von Fehlern erstellbar sind. Es kann ggf. auch vorkommen, dass ein Code nicht von jedem Endgerät korrekt ausgelesen, interpretiert oder verarbeitet wird. Trotz pflichtgemäßer Anstrengungen der Agentur kann dies nicht völlig ausgeschlossen werden. Daher übernimmt die Agentur hierfür keine Haftung.
XI. Datenverwendung
(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungserbringungen werden personenbezogene Daten im Einklang mit den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem Bundesdatenschutzgesetz sowie dem Telemediengesetz, erhoben, gespeichert und verarbeitet. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur dann, wenn es für die Erbringung der Leistung, Dienstleistung bzw. Vermittlungsleistung erforderlich ist oder eine gesetzliche Verpflichtung für die Weitergabe besteht.
Der Kunde erklärt sich mit der Erhebung, Speicherung und Verarbeitung seiner Daten gem. der gesonderten Datenschutzerklärung einverstanden.
(2) Die Agentur nutzt personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
XII. Vertraulichkeit und Referenz
(1) Die Parteien werden alle zu ihrer Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse streng vertraulich behandeln.
(2) Die Agentur darf den Kunden auf ihrer Web-Site oder in anderen Medien und Zusammenhängen als Referenzkunden nennen.
(3) Eine Angabe der Agentur als Referenz ist dem Kunden nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Agentur gestattet.
XIII. Schlussbestimmungen
(1) Mündliche Nebenabreden vor Vertragsschluss sind unwirksam. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung oder in dieser Vereinbarung ausdrücklich mit dem Erfordernis der schriftlichen Niederschrift bezeichneten Erklärungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für den Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit möglich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarung.
(3) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist der Sitz der Agentur (Zella-Mehlis). Sofern ein Verbraucher beteiligt ist, gilt der allgemeine Gerichtsstand.